4.4 Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Seine Ehe wurde mittlerweile gerichtlich getrennt und seine Versuche, mit seiner Ehefrau erneut Kontakt aufzunehmen, waren gemäss den Akten erfolglos. Unter diesen Umständen kann von vornherein nicht von einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung, wie sie für eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erforderlich ist, gesprochen werden. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art.