4.3 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen bzw. nichtverlängert werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt.