10 und 11 AuG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).