4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und 11 AuG).