3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in Nigeria politisch verfolgt werde und eine Wegweisung sein Todesurteil bedeuten würde. Ausserdem verfüge er in Nigeria über keinerlei Vermögen oder Besitz. Von seiner heutigen Ehefrau, welche er 2006 geheiratet habe, sei er mittlerweile gerichtlich getrennt. Da er mit seiner jetzigen Situation jedoch nicht zufrieden sei, hätten er und seine Ehefrau sich vorgenommen, es nochmals mit ihrem Eheleben zu probieren und seine Ehefrau habe ihm nochmals eine Chance gegeben.