Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK falle ausser Betracht, zumal er mit seiner Ehefrau keine gelebte und intakte Beziehung mehr habe. Der Widerruf erweise sich überdies als verhältnismässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege aufgrund der genannten Verurteilungen schwer. Es könne gestützt darauf sowie mit Blick auf seinen Sozialhilfebezug nicht von einer guten Integration ausgegangen werden. Sodann vermöge der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile bei einer Wegweisung in sein Heimatland geltend zu machen. Die Rück-