3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass ein allfälliger Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 aufgrund des Vorliegens mehrerer Widerrufsgründe erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf seine Verurteilungen zu 18 Monaten sowie 2 ¼ Jahren die Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 lit. b und c AuG erfüllt. Ausserdem habe er Sozialhilfeleistungen von Fr. 95'800.60 bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art.