Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Ausserdem stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei das beschleunigte Verfahren anzuordnen. I. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und gleichzeitig wurde das beschleunigte Verfahren angeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: