G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 sowie verbesserter Beschwerdeeingabe vom 7. November 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.