8 EMRK berufen, zumal seine Ehe nicht mehr intakt sei und daraus keine Kinder hervorgegangen seien. Angesichts seiner Straffälligkeit sei das Amt für Migration auch nicht bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern, da die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht gegeben seien. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich mit Blick auf die sicherheitspolizeilichen und finanziellen Interessen als verhältnismässig. F. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amts für Migration erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 abgewiesen.