Selbst wenn gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch bestehen würde, käme dieser aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen zum Erlöschen. Der Beschwerdeführer sei zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden, womit die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b und c AuG vorliegen würden. Er habe ausserdem Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'800.-- bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich sodann nicht auf Art. 8 EMRK berufen, zumal seine Ehe nicht mehr intakt sei und daraus keine Kinder hervorgegangen seien.