E. Am 21. Juni 2011 verfügte das Amt für Migration nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zustehe. Selbst wenn gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch bestehen würde, käme dieser aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen zum Erlöschen.