A. Der 1975 geborene nigerianische Staatsangehörige A.____ (Beschwerdeführer) reiste am 14. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 31. Oktober 2003 bzw. der Asylrekurskommission vom 12. Dezember 2003 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht vollzogen werden. Am 4. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B.____, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.