{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=74b9c3c2-3906-4afe-92ad-2132fe3a5a97&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "e3f1c76683f229aa2fe49fe97063bb6b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=05feba1e-5e2b-4021-8cbd-8c8f0cc8e21b", "Checksum": "785cefd5e257d7843e11f95e2252c498"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 370", "810 2011 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.05.2012 810 11 370 (810 2011 370)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1411 vom 18. 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Dass er und seine Ehefrau sich vorgenommen hätten, es nochmals mit ihrem Eheleben zu probieren und seine Ehefrau ihm nochmals eine Chance gegeben habe, wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber in keiner Weise belegt. Den Akten kann im Gegenteil entnommen werden, dass eine\nversuchte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau scheiterte und sich diese von ihm scheiden lassen will. Was die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat\nanbelangt, so ist diese als zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten\n16 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland und dürfte mit der dortigen Kultur nach wie vor\nvertraut sein. Zudem leben seine Mutter und zwei seiner Brüder in Nigeria, was seine Integration zweifellos erleichtern wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Wegweisung nach Nigeria sein Todesurteil bedeuten würde, werden die diesbezüglichen Ausführungen\nweder substantiiert begründet noch in irgendeiner Weise belegt, weshalb sie als reine Schutzbehauptungen zu werten sind und im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden\nkönnen.\n\n4.7 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des\nBeschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz damit als verhältnismässig. Die\nVorinstanzen haben entsprechend den Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen\nInteressen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass sie das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, bestehen keine. Die Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der\n(bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}