{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=74b9c3c2-3906-4afe-92ad-2132fe3a5a97&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "e3f1c76683f229aa2fe49fe97063bb6b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=05feba1e-5e2b-4021-8cbd-8c8f0cc8e21b", "Checksum": "785cefd5e257d7843e11f95e2252c498"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 370", "810 2011 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.05.2012 810 11 370 (810 2011 370)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1411 vom 18. 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Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von\n18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit.\nb AuG gesetzt. Ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 50 AuG ist damit gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG - unter dem Vorbehalt, dass sich der Widerruf als verhältnismässig erweist - erloschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2011\nvom 16. Dezember 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n4.4 Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Seine Ehe wurde mittlerweile gerichtlich getrennt und seine Versuche, mit seiner Ehefrau erneut Kontakt aufzunehmen, waren gemäss den Akten erfolglos. Unter\ndiesen Umständen kann von vornherein nicht von einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung, wie sie für eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erforderlich\nist, gesprochen werden. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, da er über keine besonders intensiven, über\neine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfügt.\n\n4.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt wie bereits erwähnt nicht zwingend zur\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese rechtfertigt sich in jedem Fall nur dann,\nwenn sie gestützt auf eine jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der\nIntegration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; siehe zum Ganzen\nauch ANREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31).\n\n4.6 Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen wegen qualifizierter Widerhandlung\ngegen das Betäubungsmittelgesetz von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt. Bezüglich der\nletzteren Verurteilung wird im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2011 ausgeführt,\ndass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. Der Beschwerdeführer habe\ndurch den Transport von fast einem Kilogramm Kokain vorsätzlich den organisierten Drogenhandel unterstützt. Als nicht Süchtiger habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Seine\nVorstrafen, insbesondere diejenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 12. März 2009 wirkten sich zusätzlich belastend aus. Sein rücksichtsloses Verhalten bei der Anhaltung rundeten das negative Bild des Beschwerdeführers ab. Entlastend wirke sich immerhin aus, dass der Beschwerdeführer als Drogenkurier innerhalb der Hierarchie auf der untersten Stufe anzusiedeln sei. Gestützt auf diese Erwägungen und die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers als Drogenhändler ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Dies gilt umso mehr\nvor dem Hintergrund, dass bei Betäubungsmitteldelikten, durch welche zahlreiche Menschen an\nLeib und Leben gefährdet werden, nach der Praxis des Bundesgerichts eine strenge Praxis zu\nverfolgen ist. Damit soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Ausländer erneut im\nInland mit Drogen handeln können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_454/2011 vom 24. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 9 Jahren in der\nSchweiz. Seine Anwesenheitsdauer ist jedoch insofern zu relativieren, als er sich zu Beginn im\nRahmen des Asylverfahrens bzw. nach seiner Wegweisung illegal in der Schweiz aufgehalten\n\n"}