{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=74b9c3c2-3906-4afe-92ad-2132fe3a5a97&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "e3f1c76683f229aa2fe49fe97063bb6b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=05feba1e-5e2b-4021-8cbd-8c8f0cc8e21b", "Checksum": "785cefd5e257d7843e11f95e2252c498"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 370", "810 2011 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.05.2012 810 11 370 (810 2011 370)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1411 vom 18. 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Auch die weiteren formellen Voraussetzungen\nsind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\ndes Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.\n\n3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass ein allfälliger Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50\ndes Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005\naufgrund des Vorliegens mehrerer Widerrufsgründe erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe\ngestützt auf seine Verurteilungen zu 18 Monaten sowie 2 ¼ Jahren die Widerrufsgründe im\nSinne von Art. 62 lit. b und c AuG erfüllt. Ausserdem habe er Sozialhilfeleistungen von Fr.\n95'800.60 bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt. Eine Berufung\ndes Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK falle ausser Betracht, zumal er mit seiner Ehefrau keine gelebte und intakte Beziehung mehr habe. Der Widerruf erweise sich überdies als verhältnismässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege aufgrund der genannten Verurteilungen schwer. Es könne gestützt darauf sowie mit Blick auf seinen Sozialhilfebezug nicht von\neiner guten Integration ausgegangen werden. Sodann vermöge der Beschwerdeführer keine\nernsthaften Nachteile bei einer Wegweisung in sein Heimatland geltend zu machen. Die Rück-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkehr nach Nigeria, wo er bis zum Alter von 16 Jahren sein Leben verbracht habe, sei ihm ohne\nWeiteres zumutbar.\n\n3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in Nigeria politisch verfolgt werde und eine Wegweisung sein Todesurteil bedeuten würde. Ausserdem verfüge er in\nNigeria über keinerlei Vermögen oder Besitz. Von seiner heutigen Ehefrau, welche er 2006 geheiratet habe, sei er mittlerweile gerichtlich getrennt. Da er mit seiner jetzigen Situation jedoch\nnicht zufrieden sei, hätten er und seine Ehefrau sich vorgenommen, es nochmals mit ihrem\nEheleben zu probieren und seine Ehefrau habe ihm nochmals eine Chance gegeben. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich, sobald er wieder in Freiheit sei, mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung setzen werde, um wieder dort zu arbeiten und sich\nweiter zu integrieren. Da er die deutsche Sprache bereits ein wenig beherrsche, werde ihm dies\nmöglich sein.\n\n4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt,\nwenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen\nkeiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne\nErwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und\n11 AuG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl.\nBGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr\nerteilt. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62\nvorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).\n\n4.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des\nEhegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und\n43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der\nSchweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche\nnach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 62 AuG vorliegen.\n\n"}