{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=74b9c3c2-3906-4afe-92ad-2132fe3a5a97&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "e3f1c76683f229aa2fe49fe97063bb6b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-370_2012-05-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=05feba1e-5e2b-4021-8cbd-8c8f0cc8e21b", "Checksum": "785cefd5e257d7843e11f95e2252c498"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 370", "810 2011 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.05.2012 810 11 370 (810 2011 370)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1411 vom 18. 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Mai 2012 (810 11 370)\n____________________________________________________________________\n\nAusländerrecht\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther,\nChristian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n(RRB Nr. 1411 vom 18. Oktober 2011)\n\nA. Der 1975 geborene nigerianische Staatsangehörige A.____ (Beschwerdeführer) reiste\nam 14. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität\nein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 31. Oktober 2003 bzw. der\nAsylrekurskommission vom 12. Dezember 2003 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.\nDie Wegweisung des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht vollzogen werden. Am\n4. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B.____, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.\n\nB. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2009 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig\ngesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt.\n\nC. Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Migration verwarnt\nund darauf hingewiesen, dass er mit der Wegweisung zu rechnen habe, falls er erneut straffällig\nwerden oder in anderer Weise negativ in Erscheinung treten sollte.\n\nD. Mit Urteil vom 7. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt\nder qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼\nJahren verurteilt. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2009 wurde für\nvollziehbar erklärt.\n\nE. Am 21. Juni 2011 verfügte das Amt für Migration nach vorgängiger Gewährung des\nrechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers\nund dessen Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus\ndem Strafvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zustehe.\nSelbst wenn gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch bestehen würde, käme dieser aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen zum Erlöschen. Der Beschwerdeführer sei zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 2 ¼ Jahren verurteilt worden, womit die Widerrufsgründe von\nArt. 62 lit. b und c AuG vorliegen würden. Er habe ausserdem Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'800.-- bezogen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt.\nDer Beschwerdeführer könne sich sodann nicht auf Art. 8 EMRK berufen, zumal seine Ehe\nnicht mehr intakt sei und daraus keine Kinder hervorgegangen seien. Angesichts seiner Straffälligkeit sei das Amt für Migration auch nicht bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern, da die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht gegeben seien. Die\nWegweisung des Beschwerdeführers erweise sich mit Blick auf die sicherheitspolizeilichen und\nfinanziellen Interessen als verhältnismässig.\n\nF. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amts für Migration erhobene\nBeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 abgewiesen.\n\nG. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 sowie verbesserter Beschwerdeeingabe vom\n7. November 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrats vom\n18. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu\nbewilligen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 beantragt der Regierungsrat, es\nsei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Ausserdem stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei das beschleunigte Verfahren anzuordnen.\n\nI. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und gleichzeitig wurde das beschleunigte Verfahren angeordnet. Der Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde zufolge\nAussichtslosigkeit abgewiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}