7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtshilfe gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :