Damit waren im September 2010 14 Monate seit der Abreise der Beschwerdeführer ohne Abmeldung vergangen. Nach sechs Monaten erlöschen Niederlassungsbewilligungen jedoch von Gesetzes wegen. Selbst wenn man den Kurzbesuch im Januar 2010 als neuen Ausgangspunkt für die Berechnung ansetzen würde, wäre diese Dauer überschritten. Die Beschwerdeführer haben auch kein Verlängerungsgesuch gestellt, um ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen zu verhindern. Diese sind somit von Gesetzes wegen erloschen. 5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.