1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Regierungsrates beim Kantonsgericht angefochten werden. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.