F. Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde der Fall an die Kammer zur Beurteilung überwiesen und A.____ wurde persönlich zur Parteiverhandlung geladen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: