Zur Begründung führte das AfM an, dass A.____ gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern im Juli 2009 (ohne sich abzumelden) die Schweiz verlassen habe und nach Belgien gereist sei, wo die Familie in der Folge offenbar weggewiesen worden sei. Am 16. Januar 2010 sei die Familie in die Schweiz zurückgekehrt. Nachdem E.____ aufgefordert worden sei, die Schweiz umgehend zu verlassen, sei die Familie gleichentags angeblich zuerst zurück nach Belgien und dann (am 22. Januar 2010) weiter nach Frankreich gereist. Am 14. September 2010 sei die Familie erneut in die Schweiz gelangt und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig.