B. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration (AfM) am 10. Mai 2011, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und ihren Kindern erloschen seien und setzte eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2011. Soweit das laufende Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein sollte, gelte die von den zuständigen Bundesbehörden angesetzte Ausreisefrist. Zur Begründung führte das AfM an, dass A.____ gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern im Juli 2009 (ohne sich abzumelden) die Schweiz verlassen habe und nach Belgien gereist sei, wo die Familie in der Folge offenbar weggewiesen worden sei.