{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58ae053b-b3a1-4ee3-8390-45f022e6a685&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433777", "Checksum": "a0590b063dba77eacab72e5cef2beaa4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c69cb7c2-c8cb-4cc7-9ca2-43a70ec2a5a1", "Checksum": "ec21a105be8d85bfec8855a1c98bd89d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 368", "810 2011 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 11 368 (810 2011 368)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (RRB Nr. 1412 vom 18. Oktober 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:53:53", "Checksum": "3ee7f883cd9e4aa3e410ac6999fadfbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 11 368 (810 2011 368)\nRegeste:\nErlöschen der Niederlassungsbewilligungen (RRB Nr. 1412 vom 18. Oktober 2011)\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens - die kantonalen Behörden nicht daran, sofort ein fremdenpolizeiliches Verfahren zu eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2005, 2A.8/2005 E. 3.1).\n\n5.4 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall während des\nhängigen Asylverfahrens ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten können. Dabei ist zu prüfen, ob sie sich grundsätzlich auf einen Anspruch im\nSinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen können.\n\n5.5 Der Regierungsrat hat zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführer gestützt auf\nArt. 8 EMRK verneint. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesener Ausländer. Er besitzt somit kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der\nSchweiz auf welche sich die Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 8 EMRK stützen könnten.\nWeitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, der es ihnen gestatten würde, ein fremdenpolizeiliches Verfahren\nwährend des hängigen Asylverfahrens einzuleiten. Die Zuständigkeit für eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführer liegt damit bei den Asylbehörden.\n\n6. Demgemäss hat der Regierungsrat zu Recht das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer festgestellt und entschieden, dass sie keinen Anspruch auf eine\nAufenthaltsbewilligung haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtshilfe gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss\n§ 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin i.V.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}