{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58ae053b-b3a1-4ee3-8390-45f022e6a685&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a0590b063dba77eacab72e5cef2beaa4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c69cb7c2-c8cb-4cc7-9ca2-43a70ec2a5a1", "Checksum": "ec21a105be8d85bfec8855a1c98bd89d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 368", "810 2011 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 11 368 (810 2011 368)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (RRB Nr. 1412 vom 18. 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Umgekehrt lässt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die Bewilligung nicht erlöschen, wenn sich der Ausländer vor Ablauf von sechs Monaten eines anderen\nbesinnt und in die Schweiz zurückkehrt. Es genügt zur Beibehaltung der Bewilligung allerdings\nnicht, vor Ablauf der sechs Monate kurz in die Schweiz zurückzukehren und wieder auszureisen. Die sechsmonatige Frist wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 VZAE), wenn der Lebensmittelpunkt ins\nAusland verlegt worden ist und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Fristablauf nicht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2003, 2A.380/2003). Insoweit kommt die\nRechtsprechung doch nicht darum herum, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteil 8. Mai 2006, 2A.31/2006, E. 3, wo die Frage nach dem Lebensmittelpunkt bei den gegebenen Verhältnissen ─ nämlich wiederholte längere Aufenthalte\nim Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Aufenthalte in der Schweiz ─ geradezu zum ausschlaggebenden Kriterium wurde; vgl. zum Ganzen\nANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.9, S. 316 f.).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Vorliegend sind die Beschwerdeführer im Juli 2009 nach Belgien gereist, ohne sich\nabzumelden. Im Januar 2010 sind sie gemeinsam mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin\nwieder in die Schweiz zurückgekehrt, haben die Schweiz allerdings innert Tagesfrist wieder\ngemeinsam verlassen. Im September 2010 kehrte die Familie von Belgien bzw. Frankreich erneut in die Schweiz zurück und stellte am 14. September 2010 ein Asylgesuch. Damit waren im\nSeptember 2010 14 Monate seit der Abreise der Beschwerdeführer ohne Abmeldung vergangen. Nach sechs Monaten erlöschen Niederlassungsbewilligungen jedoch von Gesetzes wegen. Selbst wenn man den Kurzbesuch im Januar 2010 als neuen Ausgangspunkt für die Berechnung ansetzen würde, wäre diese Dauer überschritten. Die Beschwerdeführer haben auch\nkein Verlängerungsgesuch gestellt, um ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen zu verhindern. Diese sind somit von Gesetzes wegen erloschen.\n\n5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen ist,\ndass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.\n\n5.2 Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer im September 2010 ein Asylverfahren eingeleitet. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung,\nnach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei\nnicht durchführbarem Vollzug, kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nach Art. 14\nAbs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a); der\nAufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (lit. b) und wegen der\nfortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c). Will der\nKanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Abs. 3). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung (Abs. 4). Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit\ndem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos (Abs. 5). Erteilte Aufenthaltsbewilligungen\nbleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden\n(Abs. 6).\n\n5.3 Gestützt darauf kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder der Anordnung einer Ersatzmassnahme bei\nnicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz gilt nicht, wenn auf die Bewilligung ein Anspruch besteht (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 30. Juni 2005, 2A.8/2005 E. 1.1). Art. 14 AsylG will das Asylverfahren beschleunigen und den abgewiesenen Gesuchsteller möglichst rasch zur Ausreise anhalten. Die\nRegelung soll verhindern, dass Asylsuchende (künftig) das Asylverfahren verschleppen oder\neine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. Nur wenn offensichtlich ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, hindert Art. 14 AsylG -\n\n"}