{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58ae053b-b3a1-4ee3-8390-45f022e6a685&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a0590b063dba77eacab72e5cef2beaa4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c69cb7c2-c8cb-4cc7-9ca2-43a70ec2a5a1", "Checksum": "ec21a105be8d85bfec8855a1c98bd89d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 368", "810 2011 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 11 368 (810 2011 368)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (RRB Nr. 1412 vom 18. 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Art. 49 VZAE sowie Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bestehe nicht. Nicht\ngeprüft werde, ob eine allfällige Wegweisung von A.____ und ihrer Kinder verhältnismässig wäre. Diese Frage stelle sich im laufenden Asylverfahren, weshalb vermieden werde, sich widersprechende Verfügungen zu erlassen.\n\nE. Gegen den RRB Nr. 1412 reichte A.____ für sich und ihre Kinder mit Schreiben vom\n27. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein. Sie beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien.\n\nF. Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.\n\nH. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde der Fall an die Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen und A.____ wurde persönlich zur Parteiverhandlung geladen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Regierungsrates beim Kantonsgericht angefochten werden. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.\n\n1.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene\nVerfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\ndessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen\nEntscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, so\ndass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschwerdegegnerin ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann\nbeurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die\nÜberprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario).\n\n3.1 Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen\ndes Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der\nSchweiz und dem Kosovo kein Staatsvertrag besteht, der den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.\n\n3.2 Gemäss den Art. 20-25 AuG ist eine ausländische Person zur Anwesenheit in der\nSchweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder\nwenn sie nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf (vgl. auch Art. 2 AuG). Nach Art. 61 Abs. 1\nAuG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (lit. a), mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (lit. b), mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie\nmit der Ausweisung nach Art. 68 AuG (lit. d). Im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach\nsechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden.\nAuf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.\n\n"}