{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58ae053b-b3a1-4ee3-8390-45f022e6a685&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a0590b063dba77eacab72e5cef2beaa4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-368_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c69cb7c2-c8cb-4cc7-9ca2-43a70ec2a5a1", "Checksum": "ec21a105be8d85bfec8855a1c98bd89d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 368", "810 2011 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 11 368 (810 2011 368)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (RRB Nr. 1412 vom 18. 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Christine Dedato\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\nB.____, gesetzlich vertreten durch: A.____, Beschwerdeführerin\n\nC.____, gesetzlich vertreten durch: A.____, Beschwerdeführer\n\nD.____, gesetzlich vertreten durch: A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen\n(RRB Nr. 1412 vom 18. Oktober 2011)\n\nA. Die kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren am 25. Dezember 1977, reiste im\nRahmen des Familiennachzuges am 4. April 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 1. September 1999 heiratete A.____ den kosovarischen Staatsangehörigen E.____, der am 6. November 1999 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz einreiste. In der Schweiz kamen die drei gemeinsamen Kinder B.____ (2000), C.____ (2002) und\nD.____ (2007) zur Welt.\n\nB. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration\n(AfM) am 10. Mai 2011, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und ihren Kindern\nerloschen seien und setzte eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2011. Soweit das laufende Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein sollte, gelte die von den zuständigen Bundesbehörden angesetzte Ausreisefrist. Zur Begründung führte das AfM an, dass\nA.____ gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern im Juli 2009 (ohne sich abzumelden) die Schweiz verlassen habe und nach Belgien gereist sei, wo die Familie in der Folge offenbar weggewiesen worden sei. Am 16. Januar 2010 sei die Familie in die Schweiz zurückgekehrt. Nachdem E.____ aufgefordert worden sei, die Schweiz umgehend zu verlassen, sei die\nFamilie gleichentags angeblich zuerst zurück nach Belgien und dann (am 22. Januar 2010) weiter nach Frankreich gereist. Am 14. September 2010 sei die Familie erneut in die Schweiz gelangt und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig.\nDas AfM verwies diesbezüglich in seiner Verfügung auf Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG)\nvom 26. Juni 1998 und hielt fest, dass A.____ weder ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt habe noch geltend mache, ihre Niederlassungsbewilligung sei nach wie vor gültig.\nDas AfM prüfe jedoch von Amtes wegen, ob die Niederlassungsbewilligungen durch Auslandaufenthalt erloschen seien. Das AfM stellte bei seiner Prüfung fest, dass die Niederlassungsbewilligungen durch den 14-monatigen Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführer von Gesetzes\nwegen erloschen seien. Einen Anspruch auf eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung\nnach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]) vom 4. November 1950 verneinte es. Es prüfte ermessensweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m.\nArt. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom\n24. Oktober 2007. Mit der Begründung, dass A.____ zwar die übrigen Bedingungen erfülle, aber\nvor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von über\nFr. 112'000.00 bezogen habe und aktuell auch nicht erwerbstätig sei und damit die konkrete\nGefahr bestünde, dass sie zusammen mit ihren Kindern durch die Wohngemeinde unterstützt\nwerden müsste, sei es trotz des 19-jährigen Aufenthalts nicht bereit, ihnen ermessensweise\neine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter prüfte es, ob ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1\nlit. b AuG vorliege. Es kam nach Würdigung der Umstände zum Schluss, dass das öffentliche\nInteresse am Schutz der öffentlichen Hand vor weiteren finanziellen Belastungen die privaten\nInteressen von A.____ und deren Kinder an einem Aufenthalt in der Schweiz überwiege.\n\nC. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Sandra Waldhauser, Advokatin, am 19. Mai\n2011 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligungen nicht erloschen seien. Eventualiter seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.\nA.____, neu vertreten durch F.____, hielt mit Schreiben vom 16. Juni 2011 an der Beschwerde\nfest und begründete diese.\n\n"}