Vorliegend ist den unterlegenen Beschwerdegegnern ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche zu je einem Drittel der Baurekurskommission, den Beschwerdegegnern und der Beigeladenen aufzuerlegen ist.