Es liegt damit keine Vertrauensgrundlage vor, welche gegenüber dem Beschwerdeführer Wirkung entfalten könnte. Eine Berufung auf Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung - wie im Übrigen auch einer ordentlichen Baubewilligung - fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. 4.7 Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt von einer Ausnahmesituation gesprochen werden, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Auf die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.