bindende Wirkung der Auskunft versagt mit anderen Worten, sobald Dritte ihre Interessen auf dem Rechtsmittelweg wahrnehmen können (vgl. BEATRICE W EBER-DÜRLER, Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 92/1991 S. 17). Gestützt darauf kann dem Beschwerdeführer weder die Auskunft der Gemeinde vom 9. September 1986 noch die Auskunft des Bauinspektorats vom 17. September 2009, welche ohne Publikation im Rahmen einer einfachen Anfrage im Sinne von § 90 RBV erfolgte, entgegengehalten werden. Es liegt damit keine Vertrauensgrundlage vor, welche gegenüber dem Beschwerdeführer Wirkung entfalten könnte.