4.6.5 Zunächst ist festzustellen, dass die von den Beschwerdegegnern im Verfahren vor Kantonsgericht geltend gemachte konstante Bewilligungspraxis in der Einwohnergemeinde G.____ betreffend den Einbezug von Freihalteflächen in die bauliche Nutzung von vornherein nicht als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt, zumal in Bezug auf die heute geltenden Zonenvorschriften keine solche Praxis besteht. Zu beurteilen ist daher einzig, ob die im Entscheid des Bauinspektorats angeführten Auskünfte der Gemeinde und des Bauinspektorats eine Berufung auf den Vertrauensschutz zulassen.