Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Welche Hintergründe zu dieser Zusicherung geführt hätten, könne heute nicht mehr rekonstruiert werden. Aus städtebaulicher Sicht werde eine Ausnahme in Aussicht gestellt. Angesichts der Nutzungszusicherung von 1986 sei davon auszugehen, dass damit kein Präjudiz geschaffen werde. Das Bauinspektorat teilte den Beschwerdegegnern in der Folge mit Schreiben vom 17. September 2009 mit, dass der Miteinbezug der Nutzungsfläche der Grünzone aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde und der in Aussicht gestellten Ausnahmebewilligung als zulässig beurteilt werde.