4.6.4 Vorliegend verwiesen die Beschwerdegegner im Rahmen einer einfachen Anfrage an das Bauinspektorat vom 12. Juni 2009 auf den Brief der Bauverwaltung der Einwohnergemeinde G.____ vom 9. September 1986, wonach das in der Grünzone liegende Areal der Baugesuchsparzelle in die Nutzungsberechnung einbezogen werden könne. Ein Widerruf dieser schriftlichen Zusage sei in der Zwischenzeit nicht erfolgt, sodass darauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt werden dürfe. Weitere Abklärungen des Architekten hätten ergeben, dass die Grünzone trotz dieser Zusicherung durch die Gemeinde nicht in die Nutzungsberechnung einbezogen werden dürfe.