_ vom 9. September 1986, wonach der Grünzonenanteil der Baugesuchsparzelle bei der Nutzungsberechnung einbezogen werden könne. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien hinsichtlich dieses Schreibens gegeben. Ferner habe auch die Baubewilligungsbehörde mit ihrer Auskunft an die Beschwerdegegner vom 17. September 2009 Vertrauensschutz begründet, indem sie im Rahmen einer Voranfrage den Miteinbezug der Nutzungsfläche der Grünzone aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde und der in Aussicht gestellten Ausnahmebewilligung als zulässig beurteilte.