Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Was die Berufung der Beschwerdegegner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, so wurde diese Frage im angefochtenen Entscheid offen gelassen. Demgegenüber begründete das Bauinspektorat die Erteilung der Ausnahmebewilligung unter anderem mit dem Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte. Es verwies in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Bauverwaltung der Einwohnergemeinde G.____ vom 9. September 1986, wonach der Grünzonenanteil der Baugesuchsparzelle bei der Nutzungsberechnung einbezogen werden könne.