Schliesslich sei dem Beschwerdeführer bei seinem eigenen Baugesuch bei Nichtanrechnung des Grünzonenanteils dieselbe Überschreitung der Bebauungs- und Nutzungsziffer wie im vorliegenden Fall gewährt worden. Wenn er den Nachbarn nunmehr bei gleicher Rechtslage die Bewilligung verweigern wolle, so verstosse er gegen Treu und Glauben und verhalte sich rechtsmissbräuchlich.