Des Weiteren sei speziell, dass die Bauherrschaft auf die konstante Bewilligungspraxis vertrauen durfte und Dispositionen gestützt auf dieses Vertrauen vorgenommen habe. Das genannte Vertrauen stütze sich auch auf erteilte Zusicherungen, wonach die gesamte Parzellenfläche für die Berechnung der Bebauungs- und Nutzungsziffer einbezogen werden dürfe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer bei seinem eigenen Baugesuch bei Nichtanrechnung des Grünzonenanteils dieselbe Überschreitung der Bebauungs- und Nutzungsziffer wie im vorliegenden Fall gewährt worden.