4.6.1 Die Beschwerdegegner führen weitere Gründe an, weshalb im vorliegenden Fall von einer Ausnahmesituation auszugehen sei. Sie machen geltend, dass es sich bei der Baugesuchsparzelle um das letzte Grundstück am Y.____graben handle, für welches nun eine andere rechtliche Regelung gelten solle. Speziell sei auch die Situation, dass der Beschwerdeführer sich mit § 46 Abs. 3 RBV auf eine neue rechtliche Vorschrift berufe, welche zur Zeit des Erlasses des Zonenreglements noch nicht existiert habe. Des Weiteren sei speziell, dass die Bauherrschaft auf die konstante Bewilligungspraxis vertrauen durfte und Dispositionen gestützt auf dieses Vertrauen vorgenommen habe.