Zwar mag hinsichtlich der drei Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484 eine gewisse Einheitlichkeit bestehen, was deren architektonisches Erscheinungsbild anbelangt. Eine im Hinblick auf das Ortsbild bedeutsame "Einheit" der Bauten entlang des Y.____grabens, was deren Dimension und Bauvolumen anbelangt, ist jedoch nicht ersichtlich und es liegt diesbezüglich jedenfalls keine Ausnahmesituation vor.