Der von der Vorinstanz angestrebte Zweck könnte mit der strittigen Ausnahmebewilligung somit von vornherein nicht erreicht werden. Hinzu kommt, dass die weitere Umgebung der Baugesuchsparzelle, wie anlässlich des heutigen Augenscheins vor Ort ersichtlich wurde, von Bauten mit unterschiedlichen Dimensionen und Volumen geprägt ist. Zwar mag hinsichtlich der drei Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484 eine gewisse Einheitlichkeit bestehen, was deren architektonisches Erscheinungsbild anbelangt.