4.5 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass mit der Ausnahmebewilligung verhindert werden könne, dass die "Einheit" der entlang des Y.____grabens bestehenden Parzellen durch eine kleiner als die anderen Gebäude dimensionierte Baute unterbrochen oder gestört werde. Dazu ist festzustellen, dass die Baugesuchsparzelle selbst bei einem Einbezug des Grünzonenanteils eine im Vergleich zu den Nachbarparzellen weitaus geringere bauliche Nutzung aufweist. Der von der Vorinstanz angestrebte Zweck könnte mit der strittigen Ausnahmebewilligung somit von vornherein nicht erreicht werden.