der ausnahmsweisen Bewilligung von Ausnützungen, die über das sonst zulässige Mass hinausgehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grösste Zurückhaltung zu üben. Die Ausnahmebewilligung kann weder dazu dienen, dem Bauherrn eine ideale Lösung zu verschaffen, noch besteht ihr Zweck darin, ein intensives Ausnützungsstreben zu unterstützen (vgl. BGE 107 Ia 214 E. 5).