Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Weg das Gesetz selbst abgeändert würde (vgl. BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 23 N 4; BGE 117 Ia 141 E. 4; BLVGE 2001 S. 74). Sie darf sodann nicht gegen Sinn und Zweck des Gesetzes verstossen und muss auf einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen beruhen (vgl. BLVGE 2001 S. 74 mit Hinweisen). Unzulänglichkeiten einer Bau- und Zonenordnung sind durch deren Änderung und nicht durch eine grosszügige Ausnahmebewilligungspraxis zu beheben (vgl. W AL- TER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 693). Bei