Es sollen mithin offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift verhindert werden. Dafür müssen spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen, wobei sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, technische Situation) als auch Besonderheiten, die in den subjektiven Verhältnissen des Bauherrn begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person, Bedürfnisse der Fahrenden), in Frage kommen. Die Ausnahmebewilligung darf jedoch nicht dafür eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf