4.4.2 Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen ist an klare und relativ strikte Voraussetzungen zu knüpfen. Die Ausnahmetatbestände können zwar - was sinnvoll ist - generalklauselartig umschrieben werden, haben sich jedoch auf Sonderfälle zu beschränken. Dies entspricht dem Zweck der Ausnahmebewilligung, welcher darin liegt, in Einzelfällen Härten und Unzulänglichkeiten der Nutzungsvorschriften auszugleichen oder zu mildern. Es sollen mithin offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift verhindert werden.