In § 7 Abs. 1 RBV ist geregelt, dass der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schriftlich begründet Ausnahmen beantragen kann, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer 16 ZBL, wonach im Bau- und Landschaftsgebiet Ausnahmen erteilt werden können, und zwar insbesondere dann, wenn die Anwendung der Zonenvorschriften architektonisch vernünftige Lösungen verunmöglichen würde, in ausgesprochenen Härtefällen oder für vorbestandene Betriebe.