Im Gegensatz zur früheren Regelung sei gemäss den heute geltenden Zonenvorschriften eine Grünzone anstatt einer OeW-Zone ausgeschieden worden, und es sei klar bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen die normale Nutzung durch Anrechnung einer Grünzonenfläche überschritten werden dürfe. Es liege auch keine Situation vor, in welcher Vertrauensschutz beansprucht werden könnte, zumal es insofern an sämtlichen Voraussetzungen fehle.