4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausnahmewürdigkeit des vorliegenden Baugesuchs. Er macht geltend, dass durch die Verweigerung des Baugesuchs nicht jegliche architektonisch vernünftige Lösung verunmöglicht werde und kein ausgesprochener Härtefall vorliege. Das Argument der Vorinstanz, wonach bei einigen Nachbarparzellen unter der Ägide des alten Zonenreglements Ausnahmebewilligungen und Nutzungsüberschreitungen gewährt worden seien, führe nicht dazu, dass im vorliegenden Fall ebenso verfahren werden könnte und müsste.