Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltenden Zonenordnung überbaut worden und hätten für ihre Bebauungen bei der Berechnung der Nutzung die gesamte Fläche berücksichtigen können. Die Konsultation der Baugesuchsakten aus den Jahren 1973/74 und 1977/78 zeige, dass auch bei diesen Bauten eine Überschreitung der Bebauungs- und Nutzungsziffer vorliege, wenn der Grünzonenanteil nicht mitgerechnet werde. Aufgrund dieser Vorgeschichte sowie der klaren Einheit der vier Parzellen entlang des Y.____grabens erachte man die Ausnahmeerteilung als sinnvoll.