4.1 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Einbezug der Grünzonenfläche in die bauliche Nutzung, und damit verbunden die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung, nicht gegeben. Zu prüfen ist somit im Weiteren, ob die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu Recht bejahten. 4.2 Die Baurekurskommission erwog diesbezüglich, dass die Baugesuchsparzelle zusammen mit den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484 eine Einheit zwischen dem öffentlichen Kindergarten und dem Z.____ darstellten. Die drei letzteren Parzellen seien noch unter der vor 1980